| Schlüssel zu den Aufgaben:
1.) Frau J. verklagt ihren Arbeitgeber wegen Lohndiskriminierung, obwohl sie nicht mehr bei der Firma arbeitet. Ist das überhaupt möglich? Ja, richtig: Lohnforderungen sind gemäss Obligationenrecht (OR Art. 128) erst nach 5 Jahren verjährt, d.h. sie können bis zu 5 Jahre rückwirkend gestellt werden. |
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1.) Frau J. verklagt ihren Arbeitgeber wegen Lohndiskriminierung, obwohl sie nicht mehr bei der Firma arbeitet. Ist das überhaupt möglich? Nein, falsch! Lohnforderungen sind gemäss Obligationenrecht (OR Art. 128) erst nach 5 Jahren verjährt, d.h. sie können bis zu 5 Jahre rückwirkend gestellt werden. |
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2.) Frau J. und ihr Nachfolger hatten dieselbe Verantwortung (Leiten der Textil-Abteilung). Welche Kriterien könnten dennoch einen Lohnunterschied rechtfertigen?
Falsch: Das Gleichstellungsgesetz verbietet eine Benachteiligung aufgrund des Zivilstandes! |
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2.) Frau J. und ihr Nachfolger hatten dieselbe Verantwortung (Leiten der Textil-Abteilung). Welche Kriterien könnten dennoch einen Lohnunterschied rechtfertigen?
Es gibt inzwischen Versuche, die Qualifikationen und die Erfahrungen, welche sich Frauen (und Männer) in der Familienarbeit oder in anderen unbezahlten Engagements aneignen, für die Lohnarbeit nutzbar zu machen. Beispiele: Projekt FHAB der Sonnhalde Worb, nach dem GlG-Finanzhilfen unterstützt, Projekt Nr. 00-002, (Das Qualifizierungspotential der Familien- und Hausarbeit und seine Bedeutung für den Beruf, Projektleitung Frau B. Kadishi, Tel. 031/839 23 35, e-mail: bernadette.kadishi@bluewin.ch) "CH-Q" das schweizerische Qualifikationsbuch: ISBN 3-85932-281-8, Werd Verlag, Zürich, Fr. 49.90 |
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3. Falsch: Normalerweise muss in einem Arbeitskonflikt die klagende Partei beweisen, dass sie Recht hat. Da es sich hier aber um eine Lohnklage nach dem Gleichstellungsgesetz handelt, muss Frau J. nur "glaubhaft" machen, dass sie diskriminiert wurde (GlG Art. 6) |
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3. Richtig: Bei Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Dies gilt für Klagen bezüglich Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (GlG Art. 6). Frau J. muss ihre Diskriminierung nur "glaubhaft" machen. |
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4. Wieviel % tiefer sind die Frauenlöhne? Falsch: In Liste A wurden die Prozentzahlen vertauscht. Im Gastgewerbe verdienen zwar alle wenig, aber die Frauen verdienen "nur" 11.1% weniger als die Männer. |
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3. Wieviel % tiefer sind die Frauenlöhne? Richtig: Liste B stimmt. Die grössten Lohnunterschiede gibt es in einer Branche, in welcher hauptsächlich Frauen beschäftigt sind: in der Herstellung von Textilien/Bekleidung, Lederwaren beträgt die Lohndifferenz durchschnittlich 33.3 % - und zwar auf eine 100%-Stelle gerechnet. An unrühmlicher zweiter Stelle folgen Banken und Versicherungsgewerbe...
Unter dem Titel "Chancen für die Chancengleichheit" ist ein sog. Kursbuch zur Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben erschienen. Das Buch vermittelt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den verschiedensten Aspekten der Gleichstellung. Die zum Buch gehörende CD-Rom enthält Arbeitsmaterialien für Referate und Unterrichtseinheiten zum Thema Gleichstellung. ISBN 3-7281-2526-1, vdf-Hochschulverlag Zürich. |
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