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Arbeitsrecht | Konkurrenzverbot

Gleichstellungsgesetz - GlG

FRAU und MANN: ob ledig, verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet, ob schwanger, ob mit oder ohne Kinder…

  • wer eine Stelle bekommt,
  • wer die interessante Arbeit macht,
  • wer bessere Arbeitsbedingungen hat,
  • wer wieviel verdient,
  • wer eine Weiterbildung bezahlt bekommt,
  • wer in der Firma befördert wird und
  • wer zuerst entlassen wird,

darf in der Arbeitswelt nur von Erfahrung, Ausbildung, Zuverlässigkeit und Könnnen abhängen.
So will es das Gleichstellungsgesetz.

1. Der vollständige Gesetzestext

2. Links zu GlG-Fällen

  • Die Gleichstellungsbüros des Kantons Zürich haben sämtliche Fälle nach Gleichstellungsgesetz in ihrem Kanton dokumentiert: www.gleichstellungsgesetz.ch
  • In verschiedenen Kantonen haben Kindergärtnerinnen für eine höhere Bewertung ihrer Arbeit gekämpft:
    • Kindergärtnerinnen BS: Urteil Bundesgericht Nr. BGE 125 I 14 nachzulesen unter www.supreme-court.ch
    • Kindergärtnerinnen BE: Dokumentation und ausführliches Material zu Arbeitsplatzbewertung unter www.vbkg-amje.ch

3. Stichworte zum Gleichstellungsgesetz

Lohn: Frauen verdienen 30 % weniger als Männer
Karriere: Frauen können einfach besser Zwiebeln schneiden
Sexuelle Belästigung: Es war doch nur ein Kompliment…
Stellenantritt: Männerbünde…
Kündigung: In der Krise gehört die Frau an den Herd zurück
Kündigungsschutz: Wer motzt…
Verfahren: Wie können Sie sich wehren?

4. Lohn

Frauen verdienen 30 % weniger als Männer… So ist es immer noch.
Doch mit dem Gleichstellungsgesetz können Sie sich einfacher wehren: Sie müssen nicht mehr beweisen, dass Sie zuwenig verdienen. Die Beweislast liegt neu beim Arbeitgeber.
Zu tiefe Frauenlöhne können viele Gründe haben: wenn die Männer im Monatslohn, die Frauen aber im Stundenlohn arbeiten wenn verheiratete Männer automatisch mehr verdienen wenn typische Männerarbeit besser bezahlt wird als typische Frauenarbeit

Das Gleichstellungsgesetz verlangt:

  • gleichen Lohn für gleiche und für gleichwertige Arbeit. Sie können also durchaus Äpfel mit Birnen vergleichen, z.B. Krankenpflegerin und Dorfpolizist…
  • Schlechtere Arbeitsbedingungen die überwiegend für Frauen gelten, sind auch ein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz.

In mehreren Kantonen haben die KindergärtnerInnen einen höheren Lohn erreicht. Im Kanton Genf kämpfen die Arbeiterinnen einer Lebensmittelfabrik darum, dass das Gericht die Gleichwertigkeit ihrer Arbeit anerkennt. In unzähligen Verträgen sind Klauseln versteckt, die den verheirateten Männern mehr Lohn zusprechen…

Es gibt noch viel zu tun, und die Chancen stehen gut, für Frauen, die gemeinsam kämpfen.

Übrigens:

  • Lohnklagen können auch rückwirkend eingereicht werden
  • Auch Frauenorganisationen, Berufsverbände oder Gewerkschaften können eine Klage einreichen.

5. Karriere

Beide haben den gleichen Beruf, gleichviel Erfahrung, aber sie schneidet die Zwiebeln, er schmeckt die Suppe ab. Sie erledigt die Routinearbeit und er übernimmt die spannenden Fälle.
Eine ungleiche Aufgabenverteilung ist die Ursache von vielen Übeln: wer nur die langweiligen Arbeiten übernimmt, lernt weniger, kann nicht Karriere machen, verdient bald weniger…

Sie können sich auf das Gleichstellungsgesetz berufen, wenn Ihnen im Gegensatz zu Ihren Kollegen

  • keine interessanten Aufgaben übergeben werden wenn Ihnen im Gegensatz zu Ihren Kollegen
  • keine Weiterbildung bezahlt wird wenn Sie bei gleicher oder besserer Qualifikation
  • nicht befördert werden.

In der Schweiz erhalten 29 % der Männer, aber nur 18 % der Frauen eine vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung. Oft bekommen nur Leute mit einer Vollzeitstelle eine bezahlte Weiterbildung. Frauen leisten in der Schweiz 80 % der Teilzeitarbeit. Wenn Sie sich wehren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es ihm nicht möglich ist, den Teilzeiterinnen eine Weiterbildung zu bezahlen. Und noch ein Vergleich: 36.1 % der Männer und 17.4 % der Frauen gehören zum Kader. Familienväter werden weiterhin bevorzugt.

Übrigens: MitarbeiterInnengespräche sind heute ein wichtiges Mittel zur Standortbestimmung und Karriereplanung. Bedenken Sie, dass sich Frauen oft zu schlecht verkaufen. Lassen Sie sich beraten.

6. Sexuelle Belästigung

“Es war doch nur ein Kompliment…”
Bemerkungen über Ihr Aussehen, beleidigende Witze, Nacktfotos in den Arbeitsräumen, unerwünschte Einladungen und Hände, wo sie nicht hingehören. Sexuelle Belästigung hat viele Formen und kommt oft vor! Fast immer sind es Männer, die Frauen belästigen, Kollegen wie Vorgesetzte. Letztere neigen dazu, sexuelle Gefälligkeit mit Drohungen oder dem Versprechen von Vorteilen erzwingen zu wollen.

Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen! Das Gericht kann Ihnen eine Entschädigung zusprechen, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er Massnahmen getroffen hat, um Sie vor einer sexuellen Belästigung zu schützen.

  • Entlassungen von Mitarbeitenden, die sich gegen sexuelle Belästigung wehren, sind unzulässig. Ein Hotel in Zürich muss zwei Praktikantinnen je eine Genugtuungssumme von 7000 Franken, sowie eine Entschädigung von je 15 000 Franken bezahlen.

Stellenantritt

7. Männerbünde… sind ein schwieriges Kapitel.

Wenn Sie eine Stelle nicht bekommen und davon überzeugt sind, dass die Absage kam, weil Sie eine Frau sind, dann sind Sie auch durch das Gleichstellungsgesetz geschützt.
Sie können allerdings nicht verlangen, eingestellt zu werden - Sie können nur eine Entschädigung einfordern.

Aber:

  • Sie müssen beweisen, dass Sie recht haben. Und welcher Arbeitgeber ist heute noch so dumm und gibt zu, dass Sie wegen Ihrem Geschlecht nicht willkommen sind?

Nun, manchmal gibt es tatsächlich noch solche Arbeitgeber. Das beweist der Fall einer Frau aus dem Kanton Solothurn, die erfolgreich klagte da ihre Bewerbung mit der Begründung abgelehnt wurde, die Stelle sei mit vielen Überstunden verbunden und daher ihrem vorschulpflichtigen Kind nicht zumutbar…

Achtung:
Wenn Sie eine diskriminierende Nicht-Anstellung einklagen, müssen Sie Fristen beachten Die Beweislast liegt bei Ihnen. Sie brauchen also schriftliche Unterlagen oder Zeugenaussagen.

8. Kündigung

In der Krise gehört die Frau an den Herd zurück.
Betrieb A muss Arbeitsplätze streichen. Bei genauerem Hinsehen stellen Sie fest, dass praktisch nur Frauen entlassen werden.
Betrieb B kündigt einer Mitarbeiterin, weil er bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage keine Doppelverdienerinnen beschäftigen will.
Die Statistiken der letzten Jahre zeigen, dass Frauen die grossen Verliererinnen der Krise sind.
Das Gleichstellungsgesetz kann eine solche diskriminierende Kündigung leider nicht rückgängig machen. Aber, wenn Sie rechtzeitig handeln, können Sie immerhin eine Entschädigung einfordern.

Achtung: Gegen eine diskriminierende Kündigung muss innerhalb der Kündigungsfrist Einsprache erhoben werden. Um eine Entschädigung einzufordern müssen weitere Fristen eingehalten werden.

9. Kündigungsschutz

Wer motzt…
Wer sich auf das Gleichstellungsgesetz beruft und gegen eine Benachteiligung protestiert, ist während des ganzen Verfahrens und sechs Monate darüber hinaus vor einer solchen missbräuchlichen Kündigung geschützt! Dieser Schutz gilt sobald Sie sich innerbetrieblich beschwert haben.

Das Gleichstellungsgesetz schützt ArbeitnehmerInnen, die sich wehren mit einem für die Schweiz einmaligen Kündigungsschutz. Das Gericht kann auf Ihre rechtzeitige Beschwerde hin eine provisorische Wiedereinstellung verfügen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Rachekündigung handelt. Wenn die Lage im Betrieb aber unerträglich geworden ist, können Sie auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und eine Entschädigung verlangen. Achtung: Der Kündigungsschutz gilt nicht automatisch - er muss innert vorgeschriebenen Fristen verlangt werden. Dieser Schutz gilt auch wenn Sie im Rahmen einer Verbandsklage als Zeugin auftreten.

10. Verfahren

Wie können Sie sich wehren?
Wenn eine Benachteiligung nur Sie selbst oder wenige andere Personen betrifft, dann müssen Sie sich persönlich um Ihr Recht bemühen. In jedem Kanton gibt es spezialisierte Schlichtungsstellen, die Sie beraten. Die Schlichtungsstellen versuchen, eine Einigung zwischen Ihnen und der anderen Partei zu erreichen, bevor der Fall vor Gericht kommt.

  • BS: Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Utengasse 36, 4005 Basel, Tel. 061 267 88 36
  • BL: Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen im Erwerbsleben Bahnhofstr. 2a, 4410 Liestal, Tel. 061 925 51 11

Wenn viele von einer Benachteiligung betroffen sind, kann eine Organisation, die sich seit mindestens zwei Jahren für die Interessen der ArbeitnehmerInnen bzw. für die Gleichstellung von Mann und Frau engagiert, den Fall übernehmen. Sie müssen sich dann nicht persönlich exponieren!
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gewerkschaft, Ihrem Berufsverband, was diese/r bereits zur Gleichstellung Ihres Berufes unternommen hat.

Übrigens: Frauen sind viel seltener als Männer Mitglied einer Berufsorganisation oder einer Gewerkschaft. Eine bessere gewerkschaftliche Organisation der Frauen wird aber ein wichtiger Schlüssel bei der Eroberung des Gleichstellungsgesetzes und der Gestaltung einer frauengerechten Arbeitswelt sein.
Frauen aller Berufe gewerkschaftet Euch!


11. Forumsbeiträge

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http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 20.03.2007 16:14 Uhr