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Gleichstellungsgesetz - GlG

Der vollständige Gesetzestext

Das steht im Gleichstellungsgesetz (GlG):

Diskriminierungsverbot (Art. 3):

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Schutz vor sexueller Belästigung (Art. 4):

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Schutz bei Klagen:

Jeder Kanton muss eine Beratungs- und Schlichtungsstelle einrichten und wer eine Klage nach GlG führt, steht unter Kündigungsschutz. Wenn eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen betroffen ist, besteht die Möglichkeit für Kollektivklagen.

Finanzhilfen:

Zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann im Erwerbsleben stellt der Bund finanzielle Mittel bereit (2017: 4,5 Millionen). Unterstützt werden innovative und praxisnahe Projekte mit langfristiger Wirkung sowie Beratungsstellen. Mehr Informationen zu unterstützen Projekten und Finanzierungsgesuchen auf: http://www.topbox.ch

Vier Schritte zur Lohngleichheit:

  • Informationen sammeln: Wer arbeitet im gleichen Betrieb, macht gleiche oder vergleichbare Arbeit und verdient mehr? Mit der Checkliste „Mein Lohn unter der Lupe“ kannst du einen ersten Lohnvergleich machen. Finde auch heraus, ob die Lohnungleicheit nur dich betrifft, oder ob mehrere Frauen betroffen sind.
  • Beraten lassen: Bespreche dich mit deiner Gewerkschaft. Gemeinsam finden wir heraus: Ist die Faktenlage genügend? Wer kann als Verbündete/r beigezogen werden (z.B. Berufsverband, Gleichstellungsbeauftragte)? Und danach bitten wir deinen Arbeitgeber um eine Stellungnahme.
  • Kantonale Schlichtungsstelle anrufen: In jedem Kanton gibt es Schlichtungsstellen mit einem kostenlosen Vermittlungsauftrag. Sie beraten dich und deinen Arbeitgeber und versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
  • Klage nach Gleichstellungsgesetz: Gelingt der Schlichtungsstelle keine Einigung, hat die klagende Partei drei Monate Zeit, ihre Ansprüche Monaten vor Gericht einklagen. Bei Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz gelten etwas bessere Bedingungen als sonst im Arbeitsrecht (keine Beweislast, Kündigungsschutz, Möglichkeit für Kollektivklagen).

281 von 704 Fällen welche auf der Webseite http://www.gleichstellungsgesetz.ch dokumentiert sind, betreffen Lohnklagen. Es gibt erstaunlich viele Klagen von Männern... Ein Blick in die Dokumentation lohnt sich auf jeden Fall!

Aufgabenzuteilung: Sie schneidet die Zwiebeln. Er schmeckt die Sauce ab...

Beide haben den gleichen Beruf, gleichviel Erfahrung, aber sie erledigt die Routinearbeit und er übernimmt, womit sich Lorbeeren verdienen lassen. Eine ungleiche Aufgabenverteilung hat viele Ursachen und ist die Ursache von vielen weiteren Übeln:

  • Teilzeitarbeit wird diskriminiert. Frauen werden automatisch als potentielle Mütter = Berufsaussteigerinnen gesehen.
  • Frauen übernehmen immer noch die Hauptlast der Familienarbeit.
  • Frauen sind im Durchschnitt zurückhaltender, wenn es darum geht die eigene Leistung gut darzustellen oder eine neue Herausforderung anzunehmen (ist leider so... wissenschaftlich erwiesen, ebenso wie der Umstand, dass Männer sich im Durchschnitt leichter überschätzen). ABER: wer nur die langweiligen Arbeiten übernimmt, lernt weniger, wird nicht befördert, wird weniger verdienen, wird schneller weggespart...

Das Eidgenössische Gleichstellungsbüro (EBG) hat viel nützliches Material erstellt, wie Frau und Mann zu mehr Gleichstellung in Arbeit und Familie kommen. z.B.:
Früh übt sich, wer eine Meisterin werden will Überlegungen vor einem MitarbeiterInnengespräch. Ein Leitfaden für Frauen und Vorgesetzte (2000), D/F/I, Faltprospekt.
FAIRPLAY-AT-HOME. Ein Anstoss für Paare
Broschüre/Fragebogen (2002), D/F/I, 20 Seiten
Alle Publikationen gratis bestellbar oder als PDF-Datei erhältlich:
https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dokumentation/publikationen.html

Flirt oder sexuelle Belästigung?

Zur Unterscheidung gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht
der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt,
ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.

Sexuelle Belästigung kann viele Formen haben: Bemerkungen über das Aussehen, beleidigende Witze, Nacktfotos in den Arbeitsräumen, unerwünschte Einladungen und Hände, wo sie nicht hingehören.
Fast immer sind es Männer, die Frauen belästigen, Kollegen wie Vorgesetzte. Letztere neigen dazu, sexuelle Gefälligkeit mit Drohungen oder dem Versprechen von Vorteilen erzwingen zu wollen.
Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen.

Unterstützung für Betroffene und für ArbeitgeberInnen gibt es beim Amt für Wirtschaft und Arbeit: http://www.awa.bs.ch/sexuellebelaestigung

Kantonale Schlichtungsstellen:

Basel-Stadt: 
Kantonale Schlichtungsstelle für 
Diskriminierungsfragen 
Utengasse 36, 4005 Basel 
Frau lic.iur. Sara Lehner 
Telefon 061 267 85 22
http://www.geschlechterdiskriminierung.bs.ch/

Basel-Landschaft: 
Schlichtungsstelle für Diskriminierungs­streitigkeiten im Erwerbsleben 
Bahnhofstrasse 3 
4410 Liestal 
Telefon 061 552 66 56 
Fax 061 552 69 38 
e-mail schlichtungsstelle@bl.ch

Stand April 2018


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