Ratgeber

Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitsrecht
Schwangerschaft, Mutterschaft
Gleichstellung
Mobbing
Temporärarbeit
Berufsbildung

Arbeitslosenversicherung
Sozialhilfe Basel-Stadt

Forum
Links
Unterstützung

Suchen

edit SideBar

  • Main - Ein Ratgeber der IGA

Oetlingerstr. 74
4057 Basel
email

Öffnungszeiten:
Di/Do 14 - 17 Uhr
Für Nichtmitglieder: Mo 14 - 17 Uhr

Mitgliedschaft
Solidarmitgliedschaft

Gewerkschaftliche Selbsthilfe:

  • wie organisiere ich mich?
  • auf was achte ich?

prinzipien:

  • demokratische struktur
  • aengste richtig einschätzen
  • kontinuität

erfolgreiche beispiele:

  • mac donald
  • putzfrauen
  • kinopersonal
  • briefsortiererinnen
  • arbeitslosenkomitee
  • euromarsch
  • armutskonferenz von unten/liste13
  • union der arbeiterinnen ohne geregelten aufenthalt

Testimonials

Zurück zur IGA

Zurück zur Kontaktstelle für Arbeitslose

< Schwangerschaft-Mutterschaft | Arbeitsrecht | Zwingende Vorschriften >

Sperrfristen bei Kündigungen

Gesetzliche Grundlagen


In der Schweiz gibt es auch bei unverschuldeten Absenzen keinen Schutz vor Kündigung.
Jedoch muss der Arbeitgeber gewisse Sperrfristen einhalten.
Die Sperrfristen richten sich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses, d.h. Sie müssen zuerst das Dienstjahr feststellen, indem Sie stehen. Mit dem ersten Arbeitstages beginnt das erste Dienstjahr. Sperrfristen gelten aber erst nach Ablauf der Probezeit.

Bei Krankheit oder Unfall gelten nach Obligationenrecht folgende Sperrfristen für einen Arbeitgeber:

im 1. Dienstjahr 30 Tage
ab 2. Dienstjahr bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage
ab 6. Dienstjahr 180 Tage

Es spielt dabei keine Rolle, ob jemand voll oder teilweise arbeitsunfähig ist.

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft:

Ab der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt besteht ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber.

Während Militär- oder Schutzdiensten kann der Arbeitgeber nicht künden. Dauert der Dienst länger als 11 Tage, so besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot von 4 Wochen vor dem Dienst und 4 Wochen nach dem Dienst.

Hat ein Arbeitgeber trotzdem während der Sperrfrist gekündet, so gilt die Kündigung nicht, sie ist nichtig. Er muss nochmals nach dem Ablauf der Sperrfrist kündigen.

Wurde vor der Sperrfrist gekündet und fällt die Kündigungsfrist in eine Sperrfrist, so unterbricht sich die Kündigungsfrist bis nach Ablauf der Sperrfrist und wird dann fortgesetzt. Die Kündigungsfrist endet dann am nächstmöglichen Endtermin, in der Regel an einem Monatsende.

Diese Sperrfristen sind Schutzbestimmungen für die ArbeitnehmerInnen. Das heisst, sie gelten einseitig für den Arbeitgeber. ArbeitnehmerInnen können in diesen Situationen mit der ordentlichen Kündigungsfrist selber künden.
Einzig die Sperrfrist während dem Militär- oder Schutzdienst gilt für beide Seiten.

Stand Mai 2018


Forumsbeiträge

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 15.05.2018 16:21 Uhr