Ratgeber

Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitsrecht
Schwangerschaft, Mutterschaft
Gleichstellung
Mobbing
Temporärarbeit
Berufsbildung

Arbeitslosenversicherung
Sozialhilfe Basel-Stadt

Forum
Links
Unterstützung

Suchen

edit SideBar

  • Main - Ein Ratgeber der IGA

Oetlingerstr. 74
4057 Basel
email

Öffnungszeiten:
Di/Do 14 - 17 Uhr
Für Nichtmitglieder: Mo 14 - 17 Uhr

Mitgliedschaft
Solidarmitgliedschaft

Gewerkschaftliche Selbsthilfe:

  • wie organisiere ich mich?
  • auf was achte ich?

prinzipien:

  • demokratische struktur
  • aengste richtig einschätzen
  • kontinuität

erfolgreiche beispiele:

  • mac donald
  • putzfrauen
  • kinopersonal
  • briefsortiererinnen
  • arbeitslosenkomitee
  • euromarsch
  • armutskonferenz von unten/liste13
  • union der arbeiterinnen ohne geregelten aufenthalt

Testimonials

Zurück zur IGA

Zurück zur Kontaktstelle für Arbeitslose

< Sperrfristen bei Kündigungen | Arbeitsrecht | Hausangestellte? >

Zwingende Vorschriften (zum Gesetz)

Gesetzliche Grundlagen


Die freie Gestaltung des Arbeitsvertrages wird eingeschränkt durch absolut oder relativ zwingende Vorschriften sowie durch öffentlich rechtlichen Arbeitsschutz (OR 342) oder Gesamtarbeitsverträge im Rahmen des Günstigkeitprinzips (OR 357 - 358) Die zwingenden Vorschriften des Obligationenrechtes machen anderslautende Abmachungen im Einzelarbeitsvertrag, in Kündigungs- oder anderen Vereinbarungen nichtig.

Wie es leider immer wieder bei Kündigungen vorkommt, muss der/die ArbeitnehmerIn eine sog. Verzichtserklärung unterschreiben. Beispiel: "Hiermit verzichte ich per Saldo auf alle weiteren Ansprüche".

Hat jemand ein derartiges Papier unterschrieben, heisst das noch lange nicht, dass damit keine weiteren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis einklagbar und durchzusetzen sind. Auf Rechte aus zwingenden Vorschriften kann nämlich nicht verzichtet werden. Dies schützt ArbeitnehmerInnen vor Erpressung.

Werden in einem Einzelarbeitsvertrag zwingende Vorschriften verletzt, so sind diese Vereinbarungen ungültig, während die nicht verletzten Abmachungen gültig bleiben.
Zwingende OR-Regelungen, die nicht zuungunsten der ArbeitnehmerInnen geändert werden dürfen, betreffen:
- Lohn im Krankheitsfall
- Ferienanspruch und -lohn,
- Kündigung zu Unzeiten durch den Arbeitgeber
- Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber
- Lohnabrechnung
u.v.m. Eine Liste gibt es im Art. 362 OR.

Zwingende OR-Regelungen, die nicht zuungunsten der ArbeitnehmerInnen und der Arbeitgeber geändert werden dürfen, betreffen:
- Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung
- Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer
- Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen
u.v.m. Eine Liste gibt es im Art. 361 OR.

Stand Mai 2018


Forumsbeiträge

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 15.05.2018 16:31 Uhr