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Arbeitsbewilligung

Für Ausländer/innen gibt es verschiedene Bewilligungsformen mit sehr unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Es gibt auch unterschiedliche Rechte je nach dem ob man aus einem Land der Europäischen Union (EU) / EFTA oder aus einem anderen Land, einem "Drittstaat" kommt.

Für Leute aus Nicht-EU/EFTA-Ländern

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, als "Drittstaatenangehörige/r" legal in die Schweiz einzureisen: als hochqualifizierte/r Spezialist/in; im Rahmen des Familiennachzuges; als Asylsuchende/r.

  • Bewilligung L: Kurzaufenthalt (z.B. zur Ehevorbereitung)
  • Bewilligung B: Aufenthalt (z.B. Familiennachzug, anerkannter Flüchtling, Kontingent Spezalist/in)
  • Bewilligung C: Niederlassung (nach Mindestdauer eines ordentlichen, ununterbrochenen Aufenthalts möglich)
  • Bewilligung G: Grenzgänger
  • Bewilligung N: Asylsuchende
  • Bewilligung F: Vorläufige Aufnahme
  • Bewilligung S: Vorläufiger Schutz

https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/aufenthalt/nicht_eu_efta.html

Für Leute aus EU/EFTA-Ländern
gelten grundsätzlich dieselben Bewilligungsarten, jedoch mit viel grosszügigeren Bestimmungen.

  • Bewilligung L EU/EFTA (Kurzaufenthalt)
  • Bewilligung B EU/EFTA (Aufenthalt)
  • Bewilligung C EU/EFTA (Niederlassung)
  • Bewilligung G EU/EFTA (Grenzgänger)

Je nach Herkunftsland gelten aber bis auf Weiteres unterschiedliche Übergangsbestimmungen. Es wird unterschieden nach EU-25, EU-17, EU-8, EU-2 und EFTA-Staaten.

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 03.12.2013 11:47 Uhr