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Temporärarbeit (über Vermittlungsbüro)
Wenn Sie durch eine Temporärfirma für einen Betrieb vermittelt werden, gilt
seit 1991 das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG):
- Temporärfirmen brauchen eine Bewilligung.
- Der Arbeitsvertrag muss schriftlich sein. Es gibt einen Rahmenvertrag mit der Temporärfirma, der für alle Einsätze gilt (regelt generelle Bedingungen wie Versicherung und Lohn im Krankheitsfall) und für jeden Einsatz einen Einsatzvertrag (regelt Stundenlohn, Dauer des Einsatzes, Arbeitszeit). Kettenarbeitsverträge, also aufeinanderfolgende Einsatzverträge, welche auf jeweils drei Monate befristete, bei immer dem gleichen Einsatzbetrieb und in gleicher Funktion sind, sind unzulässig.
- Auch bei Temporärarbeit müssen die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden, wenn der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen GAV untersteht.
- Es gelten kürzere Kündigungsfristen: bis zu 3 Monaten mind. 2 Tage, im 4.-6. Monat mind. 7 Tage, danach gelten die normalen Vorschriften
- Nur bei kurzen oder unregelmässigen Einsätzen ist es erlaubt, die Ferien als Prozentsatz zum Stundenlohn abzugelten. Bei Einsätzen die regelmässig sind und über drei Monate dauern, muss der Lohn dann ausbezahlt werden, wenn Sie die Ferien beziehen.
- Wenn nach drei Monaten die Einsatzfirma eine Festanstellung offeriert, darf die Temporärfirma dafür keine Entschädigung verlangen.
- Temporärarbeit führt zu Nachteilen in den Sozialversicherungen. Beachten Sie den Abschnitt zur Pensionskasse im Roten Faden.
Die IGA hat Erfahrung mit diesen Problemen. Lassen Sie sich beraten!
Nützliche Adressen:
Informationen zu Gesamtarbeitsverträgen:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege.html
SR 823.11 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG): https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19890206/index.html
Stand Mai 2018