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Anrechenbarer Arbeitsausfall

Um eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, muss der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge haben und mindestens zwei volle Arbeitstage dauern.

Falls Sie ein kleines Teilzeitpensum verloren haben, muss der Arbeitsausfall innert zwei Wochen einem Arbeitsausfall von mindestens zwei vollen Arbeitstagen entsprechen. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch auf Taggeld.
Als voller Arbeitstag gilt der Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit der verlorenen Stelle.

Auf dem Anmeldeformular geben Sie an, ob Sie eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle suchen. Dies kann sich im Laufe der Erwerbslosigkeit ändern, dann berichtigen Sie das bei der Kasse, resp. RAV.

Dies kann aber einen Einfluss auf die Höhe des Taggeldes haben.

Beispiel 1: X verlor eine 100% Stelle. Das Taggeld beträgt 80 oder 70% des vorherigen Lohnes. Bei der Anmeldung gibt X an, eine Halbtagesstelle zu suchen. Das Taggeld wird deshalb entsprechend um die Hälfte gekürzt. Ändert sich die Situation wieder und X sucht eine volle Stelle, muss X dies mitteilen, damit X wieder ein ganzes Taggeld erhält.

Beispiel 2: Y verlor eine 50% Stelle. Das Taggeld beträgt 80 oder 70% des vorherigen Lohnes. Bei der Anmeldung gibt X an, eine Vollzeitstelle zu suchen. Das Taggeld wird deswegen nicht erhöht, da es auf dem sogenannten Versicherten Verdienst beruht, also auf dem Lohn vor der Erwerbslosigkeit.

Beispiel 3: Z hat nur 11,9 Monate in den letzten 2 Jahren gearbeitet. Nach Anmeldung bei der ALV erhält Z den Bescheid, nicht anspruchsberechtigt zu sein für den Taggeldbezug. Z hat aber Anspruch auf Beratung, Stellenvermittlung und Teilnahme an gewissen arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Achtung: Der Mindestverdienst für ArbeiterInnen beträgt monatlich Fr. 500.- für HeimarbeiterInnen monatlich Fr. 300.-. Wer weniger als diesen Betrag verdient hat, erhält keine Taggelder, trotz einbezahlter Beiträge an die Versicherung!

- Sofern Sie noch Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber haben - z.B. nicht bezahlte Kündigungsfrist - erhalten Sie für diese Zeit kein Taggeld.

- Wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Ferien ausbezahlt bekommen, hat dies keinen Einfluss auf den Arbeitsausfall.


Gesetzliche Grundlage


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top  Zuletzt geändert am 13.03.2007 10:26 Uhr