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Kassenwahl und Geltendmachen des Anspruches

Bei der Anmeldung beim Gemeindearbeitsamt, resp. dem RAV, gibt man/frau an, welche Kasse für die Zahlungen zuständig sein soll. Es gibt die öffentlichen Kassen, die jeder Kanton führt und die privaten Arbeitslosenkassen der Verbände und Gewerkschaften. Letztere sind nicht alle öffentlich. Einige sind z.B. nur für Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft zuständig.

Ein nachträglicher Wechsel der Kasse ist nicht mehr möglich.

Insbesonders ist für jedes Arbeitsverhältnis der letzten zwei Jahre, eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers einzureichen.
Diese Bescheinigungen dienen dazu, die Höhe des Taggeldes auszurechnen.

Der Arbeitgeber hat Ihnen diese Bescheinigung innert Wochenfrist zu geben.

Auf der Bescheinigung muss der Arbeitgeber auch die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintragen.


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