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Vorzeitige Pensionierung und Bezug von Arbeitslosenentschädigung

Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und vorzeitigen Altersrenten ist möglich, es werden aber zwei Fälle unterschieden:

Freiwillige vorzeitige Pensionierung

Wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht, hat sie nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie nach ihrer vorzeitigen Pensionierung während wenigstens 12 Monaten eine beitragspflichte Beschäftigung ausübt.

Unfreiwillige vorzeitige Pensionierung

Wenn das Arbeitsverhältnis der versicherten Person unfreiwillig aufgelöst wird, ist die vor der frühzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit anzurechnen. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unverschuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht.

Entschädigung

Altersleistungen werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Es ist unabhängig ob sie in Renten- oder Kapitalform bezogen werden, Kapitalabfindungen werden mittels einer Formel in Monatsrenten umgerechnet. Nicht als Altersleistungen gelten Austritts- und Freizügigkeitsleistungen. Es ist also möglich, das Pensionskassenguthaben auf einem Freizügigkeitskonto zu deponieren und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu behalten.

Stand Mai 2018


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