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Sozialhilfe | Wann zahlt die Sozialhilfe? >

Das Recht auf Existenzsicherung/Gesetzesgrundlagen

Bundesverfassung

Artikel 12 der Bundesverfassung hält fest: "Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind."

Alle Menschen, die in der Schweiz leben, haben also ein Recht auf Existenzsicherung, d.h. das zum Überleben absolut notwendige Minimum. Wirtschaftliche Hilfe erhalten Personen, die nicht in der Lage sind, die Mittel für den Lebensbedarf für sich - und die mit ihnen zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig sind - hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen.

SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) und Kantone

Damit ist aber noch nicht festgelegt, ab wann jemand in Not ist, und wie viel Geld es braucht, damit ein menschenwürdiges Dasein erfüllt ist.
In der Schweiz wird dies in jedem Kanton anders geregelt (kantonale Sozialhilfegesetze). Die SKOS versucht, dabei eine einheitliche Handhabung zu erreichen. Die SKOS ist ein Fach-verband, und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Gemeinden, Kantonen, vom Bund sowie von privaten Organisationen des Sozialbereichs zusammen. Sie erstellen Richt-linien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Dies sind jedoch reine Empfehlungen. Erst durch die kantonalen Gesetze können diese Richtlinien verbindlich werden. Der Kanton Bern z.B. hat in einem Gesetz definiert, dass Die SKOS-Richtlinien bindend sind.
Der Kanton Basel hingegen hat in seinem Sozialhilfegesetz festgelegt, dass das Wirtschafts- und Sozialdepartment in den „Unterstützungsrichtlinie“ das Mass der Hilfe regelt und sich dabei an der SKOS orientiert.

Kanton Basel

Wenn Sie in Basel wohnen, können Sie das Unterstützungsgesuch bei der Sozialhilfe beziehen:

Klybeckstrasse 15, Postfach, 4007 Basel, Tel 061 685 16 00, sozialhilfe@bs.ch
von Mo - Fr 08.00-11.45 und 13.30-17.00 (Fr bis 16.00).

Sind Sie in wirtschaftlicher Not, bringen Sie dieses vollständig ausgefüllt und dokumentiert Werktags zwischen 8 und 10 Uhr persönlich vorbei

(Weitere Infos finden Sie in den "Unterstützungsrichtlinien").

Sind die Voraussetzungen zur Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe erfüllt wird Ihnen die unmittelbare Existenzsicherung gewährleistet. Diese erfolgt ohne Verzug und ohne zeitliche Begrenzung.

Zusätzlich sollten Sie darin unterstützt werden, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um möglichst rasch wieder wirtschaftlich selbständig leben zu können.

Sie sind verpflichtet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich seriös um Arbeit zu bemühen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

Verstösse gegen diese Pflicht können Kürzungen der Leistungen nach sich ziehen.

Wer neben der wirtschaftlichen Hilfe weitere Dienstleistungen benötigt, wird auf ergänzende Angebote innerhalb der Sozialhilfe aufmerksam gemacht oder an externe Stellen vermittelt. Wenn nötig sollte zusätzlich eine zeitlich begrenzte Sozialberatung angeboten werden, beispielsweise zur Entschärfung einer Krisensituation.

Wer nicht in Basel Stadt Wohnsitz hat, ist unter Umständen ebenfalls berechtigt daselbst finanzielle Hilfe zu beziehen, jedoch im stark reduzierten Rahmen der Nothilfe.

AusländerInnen:
eine fortgesetzte, erhebliche Bedürftigkeit kann sich im Zusammenhang mit der Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder gar der Niederlassungsbewilligung nachteilig für Sie auswirken. KurzaufenthalterInnen können zeitlich begrenzte Nothilfe beantragen.
Asylsuchende werden zwar auch durch die Sozialhilfe unterstützt, erhalten jedoch weniger.

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 19.03.2012 11:34 Uhr