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Rahmenfristen

Wer erwerbslos wird, muss sich baldmöglichst bei der Versicherung anmelden; z.B. schon in der Kündigungsfrist.

Ab dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit werden in der Regel 2 Jahre zurückgerechnet, um die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug abzuklären.

Ab diesem Tag X - sofern angemeldet und alle Anspruchvoraussetzungen erfüllt sind - beginnt die 2 jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Wenn Ihre zweijährige Rahmenfrist abgelaufen ist und Sie immer noch oder wieder erwerbslos sind, dann erhalten Sie erneut eine zweijährige Rahmenfrist mit Anspruch auf Leistungen der Versicherung, sofern Sie in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate regulär gearbeitet haben. Einzelne Arbeitseinsätze werden zusammengezählt. Ein Monat hat durchschnittlich 21 Arbeitstage.

Auch wenn Sie im Zwischenverdienst nur stundenweise am Tag gearbeitet haben, dann wird der Arbeitstag trotzdem als ganzer gezählt. Sie müssen also während dem Taggeldbezug mindestens an jedem 2. Tag eine Arbeit im Zwischenverdienst aufweisen oder zusammengezählt mindestens 12 Monate gearbeitet haben, um erneut Anspruch auf Leistungen zu haben.

Wichtig bei der erneuten Berechnung des versicherten Verdienstes wird jedoch nur der effektive Lohn berücksichtigt. Zwischenverdienstzahlungen der Kasse werden nicht berücksichtigt. Dementsprechend wird sich das Taggeld in der neuen Rahmenfrist um einiges kleiner sein, als in der ersten Rahmenfrist.

Arbeitszeiten welche in Projekten der Öffentlichen Hand absolviert wurden, haben keinen Einfluss auf eine neue Rahmenfrist.


Gesetzliche Grundlage:


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