Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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<< Rahmenfristen | ALV | Vermittlungsfähigkeit >> BeitragsbefreiungDie ALV ist eine Versicherung gegen den Arbeitsausfall. In gewissen Fällen ist man/frau trotzdem versichert und kann Leistungen beziehen, auch wenn in den letzten 2 Jahren vor Anmeldung bei der Versicherung keine Beiträge (Beitragszeit) an diese bezahlt worden sind; z.B. wegen einer Ausbildung, Krankheit, Mutterschaft, Gefängnisaufenthalt oder anderen Gründen. Im einzelnen:
Bedingung: sie müssen mindestens 10 Jahre ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Bedingung: Wohnsitz während dieser Zeit in der Schweiz.
Wer nach einer Ausbildung keine Anschlusslösung findet, hat eine Wartezeit von 120 Tagen zu bestehen (in etwa ein halbes Jahr). In dieser Zeit erhält diese Person kein Taggeld.
Persönliche GründeSie sind auch dann von der Beitragszeit befreit, wenn sie gezwungen sind zu arbeiten und keine Stelle finden, weil:
Das gilt auch, wenn Sie schon teilzeit arbeiten und wegen der neuen Situation mehr arbeiten müssen.
Bedingung: Dieses Ereignis darf nicht länger als ein Jahr her sein und Sie müssen, als das Ereignis stattfand, in der Schweiz gewohnt haben.
AuslandaufenthaltWenn Sie in den letzten 2 Jahren vor Anmeldung länger als ein Jahr in einem Land, das ausserhalb der EFTA und der EU liegt, gearbeitet haben und sie das auch belegen können, erhalten Sie Taggeld. Dies gilt für SchweizerInnen und AusländerInnen mit Niederlassungsbewilligung C, sofern diese noch gültig ist. Das gleiche gilt auch für Personen, die die Staatsbürgerschaft eines EFTA oder EU-Staates haben, sofern ihre Niederlassungsbewilligung für die Schweiz nicht erloschen ist. Gesetzliche Grundlage:
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