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Beitragsbefreiung

Die ALV ist eine Versicherung gegen den Arbeitsausfall. In gewissen Fällen ist man/frau trotzdem versichert und kann Leistungen beziehen, auch wenn in den letzten 2 Jahren vor Anmeldung bei der Versicherung keine Beiträge (Beitragszeit) an diese bezahlt worden sind; z.B. wegen einer Ausbildung, Krankheit, Mutterschaft, Gefängnisaufenthalt oder anderen Gründen.

Im einzelnen:
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung mehr als 12 Monate aus folgenden Gründen nicht arbeiten konnten, sind Sie trotzdem versichert:

  • Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung
Bedingung: sie müssen mindestens 10 Jahre ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
Bedingung: Wohnsitz während dieser Zeit in der Schweiz.
  • Aufenthalt in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt.

Wer nach einer Ausbildung keine Anschlusslösung findet, hat eine Wartezeit von 120 Tagen zu bestehen (in etwa ein halbes Jahr). In dieser Zeit erhält diese Person kein Taggeld.
Sie können aber an einem Motivationssemester oder an einer anderen arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen. Hier erhalten sie dann ein kleines Taggeld.

Persönliche Gründe

Sie sind auch dann von der Beitragszeit befreit, wenn sie gezwungen sind zu arbeiten und keine Stelle finden, weil:

  • Sie sich von ihrem Partner getrennt haben.
  • Ihr Partner gestorben oder invalid geworden ist, oder ähnliche Gründe.
  • weil sie eine Invalidenrente nicht mehr bekommen.
Das gilt auch, wenn Sie schon teilzeit arbeiten und wegen der neuen Situation mehr arbeiten müssen.

Bedingung: Dieses Ereignis darf nicht länger als ein Jahr her sein und Sie müssen, als das Ereignis stattfand, in der Schweiz gewohnt haben.
Als ähnliche Situation wird in der Verordnung namentlich die Pflege einer hilfsbedürftigen Person im gleichen Haushalt aufgeführt, sofern sie mehr als ein Jahr gedauert hat und nun wegfällt.

Auslandaufenthalt

Wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor Anmeldung länger als ein Jahr in einem Land, das ausserhalb der EFTA und der EU liegt, gearbeitet haben und sie das auch belegen können, erhalten Sie Taggeld. Dies gilt für SchweizerInnen und AusländerInnen mit Niederlassungsbewilligung C, sofern diese noch gültig ist.

Das gleiche gilt auch für Personen, die die Staatsbürgerschaft eines EFTA oder EU-Staates haben, sofern ihre Niederlassungsbewilligung für die Schweiz nicht erloschen ist.


Gesetzliche Grundlage:


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top  Zuletzt geändert am 18.03.2011 11:10 Uhr