Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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< Sexuelle Belästigung | RoterFaden | Arbeitsbewilligung > ArbeitsgerichtDas Gericht entscheidet aufgrund der Gesetzgebung und der Gesamtarbeitsverträge in Konflikten zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen. Es richtet nicht darüber, ob eine Bestimmung gut oder schlecht sei. Es handhabt nur die juristische Anwendung. In einer ersten Verhandlung wird meist ein Vergleich angestrebt. Eine arbeitsrechtliche Forderung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend vor Gericht gebracht werden! Jeder Kanton hat ein eigener Instanzenweg und -ordnung. Basel-StadtArbeitsrechtliche Fälle werden vor dem gewerblichen Schiedsgericht verhandelt (Streitwert bis zu Fr. 30'000.--). Das Verfahren ist kostenlos, eine Rechtsvertretung (Anwalt/Anwältin) ist erlaubt. Gewerbliches Schiedsgericht Basel-Stadt Basel-LandArbeitsrechtliche Fälle werden vor dem zuständigen Bezirksgericht verhandelt. Das Verfahren ist kostenlos, eine Rechtsvertretung ist erlaubt. Unentgeltliche ProzessführungSobald ein/e Anwältin beigezogen werden kann, können Kosten entstehen: Sei es dass man bei einer Niederlage die Parteikosten der Gegenpartei übernehmen muss, sei es dass mann selbst eine/n Anwält/in beiziehen will. Damit jemand nicht aus finanziellen Gründen auf einen Prozess verzichten muss, kann die unentgeltliche Prozessführung beantragt werden. Die Gesuche werden bewilligt, wenn jemand finanziell bedürftig ist und der Fall nicht aussichtslos erscheint. Achtung: Wir empfehlen in jedem Fall, sich von Beginn weg und das ganze Verfahren hindurch von der Gewerkschaft unterstützen zu lassen. Da Sie Ihr Recht beweisen müssen, sollten Sie, sobald ein Konflikt sich abzeichnet, mit der Gewerkschaft besprechen, wie Sie ein Unrecht am Besten dokumentieren können. Sammeln Sie auf jeden Fall Ihre kompletten Unterlagen: Zahlungsbelege, Kündigungsbriefe, etc. Nützliche AdressenRechtsberatung der Kantonalen Ämter und der Arbeitsgerichte
Die Sozialversicherungsgerichte beurteilen Fälle zur Arbeitslosenversicherung ALV, zu AHV, Pensionskasse und IV, zur Unfallversicherung und zur Krankenversicherung
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