Der rote Faden - eine Kurzübersicht
Arbeitslosenversicherung
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< Streik | RoterFaden | Kündigungsfrist > KündigungEin befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung, ein unbefristetes kann von jeder Arbeitnehmer und -geber gekündet werden, wobei Fristen beachtete werden müssen und die Kündigung auf Verlangen schriftlich sein muss. Im Zweifelsfall ist immer eine schriftliche Kündigung anzufordern, da dies weitere Schritte einfacher macht. Die Kündigungsfristen werden durch den (General)Arbeitsvertrag festgelegt. Falls nicht gelten die Fristen von Art. 335c OR. Missbräuchliche KündigungEine Kündigung kann möglicherweise missbräuchlich sein. Art. 336 OR nennt fünf missbräuchliche Kündigungsgründe, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung liegt bei der gekündigten Partei, in der Regel also beim Arbeitnehmer. Gründe für missbräuchliche Kündigung:
Trotz missbräuchlicher Kündigung bleibt die Kündigung bestehen, der Arbeitnehmer kann nicht die Wiedereinstellung verlangen. Wenn Ihnen gekündigt wird, weil Sie sich auf das Gleichstellungsgesetz (GlG) berufen haben, können Sie verlangen, dass das Gericht eine provisorische Wiederanstellung verfügt. Die Partei, die missbräuchlich gekündigt hat, muss eine Entschädigung entrichten, welche maximal dem Lohn von sechs Monatslöhnen entsprechen kann. Fristlose KündigungDas Arbeitsverhältnis kann nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Dazu gehören:
Sie ist nur zulässig, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört ist, dass die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint. Die fristlose Kündigung muss unmissverständlich und unverzüglich ergehen sowie schriftlich begründet werden. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort.
Stand Mai 2018 |
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