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Kündigung

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung, ein unbefristetes kann von jeder Arbeitnehmer und -geber gekündet werden, wobei Fristen beachtete werden müssen und die Kündigung auf Verlangen schriftlich sein muss. Im Zweifelsfall ist immer eine schriftliche Kündigung anzufordern, da dies weitere Schritte einfacher macht.

Die Kündigungsfristen werden durch den (General)Arbeitsvertrag festgelegt. Falls nicht gelten die Fristen von Art. 335c OR.

Missbräuchliche Kündigung

Eine Kündigung kann möglicherweise missbräuchlich sein. Art. 336 OR nennt fünf missbräuchliche Kündigungsgründe, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung liegt bei der gekündigten Partei, in der Regel also beim Arbeitnehmer.

Gründe für missbräuchliche Kündigung:

  • Art. 336 Abs. 1 lit. a OR: Wegen einer persönlichen Eigenschaft wie Geschlecht, sexuelle Neigung, Zivilstand, politische Einstellung, Vorstrafen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
  • Art. 336 Abs. 1 lit. b OR: Wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte:.
  • Art. 336 Abs. 1 lit. c OR: Zur Vereitelung arbeitsrechtlicher Ansprüche wie Dienstaltergeschenke, oder Ansprüchen wegen gesundheitlichen Problemen.
  • Art. 336 Abs. 1 lit. d OR: Wegen der Leistung von Militär- oder Zivildienst oder anderen gesetzlichen Pflichten.

Trotz missbräuchlicher Kündigung bleibt die Kündigung bestehen, der Arbeitnehmer kann nicht die Wiedereinstellung verlangen. Wenn Ihnen gekündigt wird, weil Sie sich auf das Gleichstellungsgesetz (GlG) berufen haben, können Sie verlangen, dass das Gericht eine provisorische Wiederanstellung verfügt. Die Partei, die missbräuchlich gekündigt hat, muss eine Entschädigung entrichten, welche maximal dem Lohn von sechs Monatslöhnen entsprechen kann.

Fristlose Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Dazu gehören:

  • Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen
  • Schwerwiegender Vertrauensmissbrauch wie Konkurrenzierung des Arbeitgebers, Annahme von Schmiergelder, Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Beharrliche und wiederholte Arbeitsverweigerung

Sie ist nur zulässig, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört ist, dass die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint. Die fristlose Kündigung muss unmissverständlich und unverzüglich ergehen sowie schriftlich begründet werden. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort.
Als ArbeitnehmerIn empfiehlt es sich aus Beweisgründen, schriftlich gegen die fristlose Kündigung zu protestieren und darin Arbeitsbereitschaft zu signalisieren. Wenn die fristlose Kündigung ohne wichtige Gründe ausgesprochen wird, stehen der ArbeitnehmerIn Schadenersatzansprüche dessen zu, was er/sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Allerdings ist der/die ArbeitnehmerIn verpflichtet, eine neue Stelle zu suchen, und muss sich anrechnen lassen, was er/sie durch die Entlassung erspart und was er anderweitig verdient hat.

Stand Mai 2018

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top  Zuletzt geändert am 15.05.2018 11:31 Uhr