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Pensionskasse - Berufliche Vorsorge

Die Pensionskasse ist die zweite Säule der Altersvorsorge. Die AHV-Rente deckt nur das Minimum, in der Pensionkasse wird der Lohn versichert, der über dieses Minimum hinausgeht. Alle ArbeitnehmerInnen über 25 Jahren sind obligatorisch versichert. Die Risiken Tod und Invalidität müssen, wenn jemand bereits arbeitet, schon ab 17 Jahren versichert werden.

Beiträge:

Obligatorisch versichert ist der sogenannte Koordinationslohn, d.h. der AHV-Jahreslohn zwischen Fr. 18'990.- und 75'960.-. Für die nicht-obligatorisch versicherten Lohnteile bestehen je nach Sektor, Betriebsreglement oder Gesamtarbeitsvertrag, sehr unterschiedliche Regelungen. Je nach Alter und Geschlecht gelten andere Beiträge für den Koordinationslohn. Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn teilen sich die Beitragszahlungen, der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen.

Leistungen:

Die Rentenhöhe ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie hängt von der Höhe der Beiträge und der Verzinsung ab. Je nach Kassenreglement wird die berufliche Vorsorge als monatliche Rente oder (selten) als einmalige Kapitalauszahlung überwiesen. Die Pensionskassenversicherung ist immer auch mit einer Risikoversicherung verbunden. Diese deckt in Ergänzung zur AHV/IV die Risiken Tod und Invalidität.

Bezug vor der Pensionierung:

Nur in folgenden Fällen, kann das Pensionskassen-Kapital vor der Pensionierung beansprucht werden:

  • wenn Sie endgültig die Schweiz verlassen
  • wenn Sie selbständig-erwerbend werden
  • wenn Sie ein Haus/eine Wohnung kaufen, welche/s Sie selber bewohnen, ist ein Teilbezug möglich. Die genauen Modalitäten sind kompliziert. Informieren Sie sich rechtzeitig.

Pensionskasse und Teilzeitarbeit

Viele TeilzeiterInnen kommen nie bis zum Koordinationslohn, bzw. nur knapp darüber. Die Arbeitgeber können so Lohnnebenkosten sparen, den ArbeitnehmerInnen droht Armut nach der Pensionierung. Über den Arbeitgeber kann eine freiwillige Pensionskassenversicherung abgeschlossen werden, oder wenn der Arbeitgeber davon nichts wissen will, können Sie für sich ein dritte Säule-Sparkonto eröffnen. Sie müssen alle Beiträge selbst bezahlen, aber die Beiträge sind steuerfrei.

Wechsel des Arbeitgebers

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verlassen, muss das gesamte Pensionskassen-Kapital (inkl. der Arbeitgeber-Beiträge) für den obligatorisch versicherten Koordinationslohn überwiesen werden. Beim nicht-obligatorisch versicherten Teil, haben Sie Recht auf Ihren Anteil und einem Teil der Arbeitgeberbeiträge. Wie hoch der Anteil Arbeitgeberbeiträge sein muss, steht im Reglement der Kasse. Das Pensionskassen-Kapital muss wie folgt überwiesen werden:

  • an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers
  • auf ein Freizügigkeits-Konto
  • auf ein Sperrkonto

Nützliche Adressen:

  • Basel-Stadt: Aufsichtsbehörde BVG, Justizdep. Basel-Stadt, Rheinsprung 16, 4001 Basel, Tel. 267 81 81
  • Basel-Land: Amt für Stiftungen und Berufliche Vorsorge, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Rathausstr. 24, 4410 Liestal, Tel. 925 57 32
  • Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration Freizügigkeitskonten, Postfach 4338, 8022 Zürich, Tel. 01 284 55 15, http://www.aeis.ch

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 19.03.2007 21:48 Uhr