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  • Main - Ein Ratgeber der IGA

Oetlingerstr. 74
4057 Basel
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Öffnungszeiten:
Di/Do 14 - 17 Uhr
Für Nichtmitglieder: Mo 14 - 17 Uhr

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Solidarmitgliedschaft

Gewerkschaftliche Selbsthilfe:

  • wie organisiere ich mich?
  • auf was achte ich?

prinzipien:

  • demokratische struktur
  • aengste richtig einschätzen
  • kontinuität

erfolgreiche beispiele:

  • mac donald
  • putzfrauen
  • kinopersonal
  • briefsortiererinnen
  • arbeitslosenkomitee
  • euromarsch
  • armutskonferenz von unten/liste13
  • union der arbeiterinnen ohne geregelten aufenthalt

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Schwangerschaft und Arbeit

Es gibt einige Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende:

  • Schwangere und Stillende dürfen nicht mehr als neuen Stunden täglich arbeiten.
  • Schwangere dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden und dürfen die Arbeit auf blosse Anzeige hin verlassen oder ihr fernbleiben.
  • In den letzten 8 Schwangerschaftswochen dürfen Schwangere nur noch zwischen 6 und 20 h arbeiten. Wenn der Betrieb keine Arbeit in der Tagesarbeitszeit zuteilen kann, schuldet er 80% des Grundlohns.
  • Stehende Arbeit ist nur mit Einschränkungen, gefährliche oder beschwerliche Arbeit ist gar nicht erlaubt. Wenn der Betrieb keine den Vorschriften entsprechende Arbeit zuteilen kann, schuldet er 80% des Grundlohns.
  • Nach der Niederkunft gilt ein Arbeitsverbot von 8 Wochen, sowie das Recht 16 Wochen lang der Arbeit fern zu bleiben. Nach der Geburt wird der Mutter der Lohn während 14 Wochen zu 80 % weiterbezahlt. In einigen Branchen gibt es GAV's, die bessere Bedingungen vorschreiben.
  • Da Sie nach der Niederkunft 16 Wochen lang der Arbeit fern bleiben dürfen, reicht es auf jeden Fall wenn Sie Ihre Stelle erst nach der Niederkunft kündigen, falls Sie dann nicht mehr arbeiten möchten.

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Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 11.03.2007 17:24 Uhr