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< Wie viel bezahlt die Sozialhilfe?? | Sozialhilfe | Berufliche Integration >

Gleichzeitig: Arbeitserwerb und Sozialhilfe

Wer eine Erwerbsarbeit hat und gleichzeitig Sozialhilfe braucht, muss folgendes beachten:

  • Der ganze Nettolohn wird bei der Sozialhilfe angerechnet.
  • Auch Gratifikationen, Zulagen und 13. Monatslohn werden angerechnet. Ausnahmen kann es geben, wenn diese Gelder für Ferien, Bildung oder Schulden z. B. Steuerrückstände vorgesehen sind.
  • Arbeitserwerb ist der Sozialhilfe unverzüglich bekannt zu geben.

Wenn der Verdienst innerhalb eines Monates Fr. 150.- nicht übersteigt, so findet keine Reduktion der Sozialhilfe statt.
Von einem höheren Verdienst verbleiben mir maximal Fr. 400.-, dies ist die Obergrenze des Freibetrages. Wer einen Freibetrag behalten darf erhält keine Integrationszulage in den entsprechenden Monaten.
D. h. verdiene ich z. B. Fr. 600.- netto, werden mir Fr. 200.- (= 1/3 von Fr. 600.-) nicht als Einkommen mit der Sozialhilfe verrechnet.
Verdiene ich hingegen Fr. 1500.-, bleibt der Freibetrag bei max. Fr. 400.-, Fr. 1`300.- werden mit der Sozialhilfe verrechnet.

Das gesamte Erwerbseinkommen, einschliesslich der Einkommensfreibeträge sind steuerpflichtig. Es sind deshalb Rückstellungen nötig z. B. die Einrichtung eines Dauerauftrages an die Steuerverwaltung. Für die Berechnung der Kantons- und Bundessteuern siehe www.steuerverwaltung.bs.ch und www.estv.admin.ch

Fremdbetreuung von Kindern:

Die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern werden übernommen.

Hausarbeit und Kinderbetreuung im Konkubinat:

Leben Sie, mit einer nicht von der Sozialhilfe unterstützten Person noch nicht seit mehr als 2 Jahren im Konkubinat, wird davon ausgegangen, dass Sie den Haushalt führen, welches vom Partner finanziell abzugelten gilt. Deshalb wird Ihnen von der Sozialhilfeunterstützung ein im Voraus bestimmter Betrag abgezogen. Dies richtet sich an die Tabelle, welche in den Unterstützungsrichtlinien festgehalten ist: d. h. Sie erhalten entsprechend weniger Unterstützung! Für Konkubinate mit einer längeren Dauer als 2 Jahren wird auf die SKOS-Richtlinien abgestützt.

Dies erfolgt damit Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren nicht schlechter gestellt werden.
Die SKOS-Richtlinien empfehlen z. B. für die 100%ige Führung eines Zwei-Personen-Haushaltes Fr. 550.- bis 900.- pro Monat.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Wer kurzfristig in eine Notlage geraten ist, erhalten ebenfalls Sozialhilfe, wenn sie die Kriterien erfüllen.
Wer während dem Bezug von Sozialhilfe sich selbständig machen möchte, kann mit einer Einverständnis der Sozialhilfe weiter unterstützt werden, sofern die Tätigkeit erfolgsversprechend sein kann.
Die Unterstützung von selbständig Erwerbenden dauert jedoch nur 1 Jahr und wird dann geprüft. Ist dann ein Wechsel in eine Anstellung chancenreicher, kann dies verlangt und die Person gezwungen werden, auf die unterstützte, selbständige Tätigkeit zu verzichten.

Aktuell:
Gesundheitstage

Infoseite in Albanisch
http://www.voal-online.ch




top  Zuletzt geändert am 28.03.2012 09:42 Uhr