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Zumutbare Arbeit

De Definition der Zumutbarkeit einer neuen Stelle ist zentral für die betroffenen Erwerbslosen wie aber auch für alle Erwerbstätigen. Denn anhand dierser Definition wird ein grosser Lohndruck aufgebaut. Auch wenn die Konjunktur wieder anzieht, steigen deshalb die Löhne noch lange nicht, solange Erwerbslose jeden Job annehmen müssen mit einem Lohn, der 30% tiefer liegt als ihr versicherter Verdienst.

Doch nun zu dem Begriff der Zumutbarkeit im Einzelnen:

Prinzipiell ist jede Arbeit zumutbar und sofort anzunehmen im Sinne der Schadensminderung. Jedoch müssen gewisse Punkte berücksichtigt werden, sonst ist eine Arbeit unzumutbar und muss nicht angenommen werden.

  • die Stelle muss den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, insbesonders sind die Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge - GAV's oder Normalarbeitsverträge - NAV's einzuhalten.
  • Eine Stelle muss angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit Rücksicht nehmen. Das heisst, dass Sie zuerst in Ihrem angestammten Beruf oder im Bereich Ihrer bisherigen Tätigkeit eine neue Stelle suchen können. Ist die Chance in diesem Tätigkeitsfeld überhaupt eine Stelle zu finden gering, dann sind Sie verpflichtet auch in verwandten Gebieten eine Stelle zu suchen.
  • Eine Arbeit muss auf das Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand angemessen sein.
  • Eine berufsfremde Arbeit darf nicht die Wiederbeschäftigung im eigentlichen Bruf erschwerden, sofern eine Aussicht besteht im Beruf wieder Fuss fassen zu können.
  • Wenn in einem Betrieb eine kollektive Arbeitsstreitigkeit herrscht, kann man/frau eine Zuweisung in diesen Betrieb ablehnen, ohne dass dann Sanktionen entstehen.
  • Wenn der Arbeitsweg mehr als zwei Stunden beträgt (von Haustür zu Tür des Betriebes) hin und mehr als zwei Stunden zurück (Also mehr als vier Stunden täglich) und keine Unterkunfstmöglichkeit besteht, dann kann eine solche Stelle abgelehnt werden.
  • Wenn eine ständige Abrufbereitschaft verlangt wird, die über die garantierte und bezahlte Arbetiszeit hinausgeht, dann gilt diese Arbeit als unzumutbar.
  • Wenn ein Betrieb Leute extra zu dem Zweck entlässt, um neue Personen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen wieder einzustellen, dann gilt die Arbeit in diesem Betrieb als unzumutbar.
  • Wenn der Lohn kleiner ist als 70% des versicherten Verdienstes, kann diese Arbeit abgelehnt werden.
    • Ausnahme: im Zwischenverdienst kann auch weniger als diese 70% bezahlt werden, solange Kompenstionszahlungen erfolgen.
    • Das RAV kann in speziellen Fällen mit Zustimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit als zumutbar erklären, wenn der Lohn kleiner ist als 70% des versicherten Verdienstes.

Gesetzliche Grundlage:


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top  Zuletzt geändert am 22.03.2007 18:42 Uhr