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Vernehmlassung zur Verordnung "Soziale Integration"

Montag 8. September 2003.
IGA
Greifengasse 7
4058 Basel

Nihal Karamanoglu
Hans-Georg Heimann
Alfredo Zea

An das Bundesamt für Ausländerfragen
Sektion Recht und Datenschutz
Quellenweg 9
3003 Bern Wabern

Basel, den 21. Juni 2000

Vernehmlassung zur Verordnung über die soziale Integration der Ausländerinnen und Ausländer (VIA)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir erlauben uns an der Vernehmlassung der VIA als kleine Gewerkschaft teilzunehmen. Dies hat seinen Grund darin, dass unsere Gewerkschaft 1989 von mehrheitlich ausländischen Menschen als Selbsthilfe gegründet wurde u.a. mit dem Ziel einer verbesserten Gleichstellung der hier lebenden Ausländerinnen, insbesondere der eigenen Mitglieder, in allen Lebensbereichen in der Schweiz zu erreichen. Das Thema der "Integration" ist daher ein Schlüsselelement unserer täglichen Praxis.

Es mögen einige unserer Vorschläge angesichts der politischen Grosswetterlage im Alpenbereich utopisch klingen. Doch kleine Gruppen, welche ohne dogmatischen Blick an den gesellschaftlichen Rändern ihre Arbeit verrichten, vermögen Entwicklungen, welche plötzlich im Zentrum der Gesellschaft aufbrechen können, frühzeitig erkennen und auf ihre Weise zu bezeichnen.

Utopische Forderungen können schnell überholt werden von der Erkenntnis eines Handlungsbedarfes aus dringlicher Not, da eine gesellschaftliche Entwicklung alle überrascht hat. Die Integrationsfrage könnte ohne Zweifel eine solche Entwicklung für die Schweiz darstellen.

In Ballungszentren mit Quartieren mit hohem Anteil an AusländerInnen – wie das Kleinbasel, wo unsere Gewerkschaft ihre Wurzeln hat, eines darstellt – zeigen sich künftige Entwicklungen, die den Rest der Schweiz einmal betreffen können, besonders deutlich.

Aus unseren Erfahrungen und diesem Hintergrund möchten wir Ihnen deshalb folgende Vorschläge für die VIA machen.

Hand, Handschlag, Händel

Wie das französische Wort 'hôte' (Wirt, Gastwirt) 'zu hospitalité' (Gastfreundschaft) und 'hostilité' (Feindseligkeit, Feindschaft) führt, so kann das Wort Integration Gleichstellung wie Assimilation bedeuten. Es gilt in der Verordnung eine klare Aussage zu machen, was wirklich angestrebt ist.

Eine Assimilation kann wohl nicht gemeint sein, da die Schweiz in alle Welt hinaus und umgekehrt vernetzt lebt.

Wenn tatsächlich Assimilation gewünscht ist, wie dies gewisse, politisch nicht unbedeutende Kreise vielleicht verlangen möchten, dann muss von 'Unterwerfung unter helvetische Kultur' gesprochen werden. Dazu braucht es aber keine Fördermittel, sondern dies müsste mit polizeilicher Gewalt durchgesetzt werden.

Die eindimensionale Wertung, die meint, dass einheimisch = normal und fremd = feindlich ist, führt dazu, dass unter einer erfolgreichen Integration nur die Einverleibung einer schweizerischen Identität zu verstehen ist.

Wir können davon ausgehen, dass mit der Verordnung tatsächlich andere Ziele angestrebt werden.

Wenn aber in den Erläuterungen zur Vernehmlassung Abstand genommen wird von der Definition des mehrdeutigen Begriffes 'Integration', dann führt der eingeschlagene pragmatische Weg zu mehrdeutigen Interpretationsmöglichkeiten der Verordnung.

Es gilt neue Ausgangspunkte zu definieren, wie mit dem Fremden umgegangen werden kann.

Das Fremde kann familiär werden, wie auch fremd bleiben – ohne negativ bewertet zu sein.

Damit aber im Zusammenleben die vorhandenen Resourcen auch wirklich genutzt werden können, muss die Erkenntnis gefördert werden, dass die Wahrnehmung, was für uns fremd ist – auch umgekehrt gilt: auch für die fremde Person bin ich fremd. So können wir uns selber als fremd sehen und beruhigt durch die weite Welt ziehen: denn in jedem Land der Welt gibt es Ausländer.

Damit ein erfolgreiches Zusammenleben erreicht werden kann, müssen aber Diskriminierungen jeder Art beseitigt werden. Hier besteht ein grosses Manko – besonders was den Teil der Bevölkerung angeht, die einen ausländischen Pass in der Tasche haben.

Die Verordnung muss klar und deutlich die Beseitigung der Diskriminierungen, welche einem Zusammenleben im Wege stehen, zum Ziele haben.

Gleichzeitig müssen neben der Förderung der Gleichstellung günstige Rahmenbedingungen für eine zukunftsweisende Respektierung der verschiedenen Lebensstile ausgelegt werden. Dabei gilt es Partizipationsmöglichkeiten auf allen gesellschaftlichen Ebenen aufzubauen und die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen.

Was die Kosten betrifft, muss gesagt werden, das verpasste Chancen sehr teuer zu stehen kommen. In unserer Region sehen wir das in den 'Problemquartieren' der Städte unserer französischen Nachbarschaft wie Mulhouse oder Strassburg, wo mit enormen finanziellen Mitteln eine 'desintegrierte' Jugend wieder unter Kontrolle gebracht werden muss.

Die Schweiz ist immer gut für Überraschungen und innovative Leistungen. Es ist nicht einmal utopisch zu denken, wenn im Bereich der Ausländerpolitik ein Versuch gestartet werden könnte, um den zu untersuchen uns unsere Nachbarn dereinst besuchen kämen.

Was tagespolitisch diametral entgegensteht, muss schrittweise angegangen werden. Ein Schritt in eine global orientierte Schweiz könnte die VIA sein.

In diesem Sinne haben wir beiliegende Änderungen vorzuschlagen.
Mit freundlichen Grüssen
i.V.

Verordnung über die Förderung der Gleichstellung von Ausländerinnen und Ausländer im gesellschaftlichen Bereich - VGA.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung
a. legt Grundsätze für die Förderung der Gleichstellung der Ausländerinnen und Ausländer im gesellschaftlichen Bereich fest;
b. regelt die Aufgaben und Strukturen der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission), der kantonalen Ausländerkommissionen (kantonale Kommissionen) sowie die Aufgaben des Bundesamtes für Ausländerfragen (Bundesamt) im Bereich der Förderung der Gleichstellung im gesellschaftlichen Bereich;
c. regelt die Gewährung von Finanzhilfen gemäss Artikel 25a ANAG.

Art. 2 Geltungsbereich
1. Diese Verordnung betrifft alle Ausländerinnen und Ausländer, welche in der Schweiz leben.
2. Die Finanzhilfen zur Integration von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, richten sich nach Artikel 91 Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 und Artikel 45 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1998.

Art. 3 Ziele der Förderung der Gleichstellung im gesellschaftlichen Bereich
Die Förderung der Gleichstellung bezweckt
a. die Beseitigung von Diskriminierungen aller Art, denen Ausländerinnen und Ausländer ausgesetzt sind
b. die Einrichtung partizipativer Strukturen, wo dies angebracht ist, damit das Zusammenleben verschiedener Lebensstile erleichtert werden kann.

2. Abschnitt: Aufgabenverteilung und Organisation der Kommission

Art. 4 Tätigkeitsbereich
1. Die Kommission befasst sich namentlich im Hinblick auf die Gleichstellung mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demographischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Anwesenheit von Ausländerinnen und Ausländern ergeben.
2. Sie arbeitet mit den betroffenen Behörden des Bundes und den kantonalen Ausländerkommissionen, sowie den Ausländerorganisationen insbesonders den Religionsgemeinschaften zusammen.
Sie kann zu bestimmten Fragen WissenschaftlerInnen, SozialpartnerInnen und VertreterInnen von Basisorganisationen beiziehen.
Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
3. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.

Art. 5 Information und Ausbildung
1. Sie informiert über Diskriminierungen aller Art und über die möglichen Wege, wie diese abzubauen sind.
2. Sie fördert und unterstützt die Schaffung von schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 6 Vermittlung, Förderung partizipativer Strukturen
1. Die Kommission übt Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Gleichstellung tätigen Organisationen und den Bundesbehörden aus.
2. Sie fördert den Aufbau partizipativer Strukturen auf Bundesebene.

Art. 7 Stellungnahmen und Empfehlungen
1. Die Kommission veröffentlicht ihre Stellungnahmen und Empfehlungen zu allgemeinen Migrationsfragen.
2. Der Bundesrat oder die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu bestimmten Fragen einholen. Sie entscheiden über ihre Veröffentlichung.
3. Die Kommission wird bei Gesetzgebungsverfahren in allen Bereichen, welche die Migration betreffen, angehört.

Art. 8 Tätigkeitsbericht
Die Kommission verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht der veröffentlicht wird.

Art. 9 Zusammenkünfte
Die Kommission organisiert regelmässig Zusammenkünfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Ausländerorganisationen, SozialpartnerInnen, NGO?s, welche sich um die Belange der Ausländerinnen und Ausländer kümmern, sowie den kantonalen Ausländerkommissionen.

Art. 10 Finanzhilfen
1. Die Kommission nimmt Stellung zu Gesuchen um Finanzhilfe (Art. 18). Sie kann diese Kompetenz an einen aus ihren Mitgliedern bestehenden Begutachtungsausschuss delegieren.
2. Sie kann über die Ausrichtung von Finanzhilfen für Projekte oder die Erteilung von Leistungsaufträgen im Rahmen ihrer Kompetenz entscheiden oder diese beantragen.

Art. 11 Öffentlichkeitsarbeit
Die Kommission ernennt einen Ausschuss, dem die Öffentlichkeitsarbeit der Kommission obliegt.

Art. 12 Organisation
1. Die Mitglieder, die Präsidentin oder der Präsident sowie zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Kommission werden auf Vorschlag der Ausländerorganisationen durch den Bundesrat gewählt. Mindestens drei Viertel der Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident sind Ausländerinnen oder Ausländer. Dabei sind alle in der Schweiz vertretenen, relevanten Gruppierungen zu berücksichtigen. Bei der Zusammensetzung der Kommission und des Präsidiums ist auf die Parität der Geschlechter zu achten.
2. Die Kommission ist administrativ dem Generalsekretariat des EJPD unterstellt.
3. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

Art. 13 Verhältnis des Generalsekretariates des EJPD zur Kommission
1. Es ist zuständig für Gleichstellungsfragen im Kompetenzbereich des Bundes.
2. Es arbeitet in internationalen Organisationen mit, die im Bereich der Gleichstellungsfragen tätig sind. Es holt vorher die Meinung der Kommission ein und informiert sie über die Resultate.
3. Es nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
4. Es stellt der Kommission ein eigenständiges Sekretariat zur Verfügung.

3. Abschnitt: Aufgabenverteilung und Organisation der kantonalen Kommission

Art. 14 Tätigkeitsbereiche, Organisation
Die kantonalen Kommissionen befassen sich analog wie die eidgenössische Kommission zu den gleich Fragen auf kantonaler Ebene. Dabei arbeiten sie mit den Behörden der Kantone und Gemeinden sowie den Ausländerorganisationen insbesonders den Religionsgemeinschaften zusammen.

Sie informieren auf kantonaler Ebene über Diskriminierungen aller Art und über die möglichen Wege, wie diese abzubauen sind.

Sie fördern und unterstützen auf kantonaler Ebene die Schaffung von schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer.

Die Kommissionen üben Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Gleichstellung tätigen Organisationen und den kantonalen Behörden aus.

Sie fördern den Aufbau partizipativer Strukturen auf kantonaler Ebene.

Sie veröffentlichen ihre Stellungnahmen und Empfehlungen zu allgemeinen Migrationsfragen. Die kantonalen Behörden können bei den Kommissionen Stellungnahmen und Empfehlungen zu bestimmten Fragen einholen. Sie entscheiden über ihre Veröffentlichung.

Die Kommissionen werden bei kantonalen Gesetzgebungsverfahren in allen Bereichen, welche die Migration betreffen, angehört.

Die Kommissionen verfassen einen jährlichen Tätigkeitsbericht der veröffentlicht wird.

Sie organisieren regelmässig Zusammenkünfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Ausländerorganisationen, SozialpartnerInnen, sowie Organisationen, welche sich um die Belange der Ausländerinnen und Ausländer kümmern.

Die Kommissionen nehmen Stellungen zu Gesuchen um Finanzhilfe für Vorhaben auf kantonaler Ebene und leiten diese an die Eidgenössische Kommission weiter.

Die Kommissionen ernennen einen Ausschuss, dem die Öffentlichkeitsarbeit der Kommissionen obliegt.

Die Mitglieder, die Präsidentin oder der Präsident sowie zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Kommissionen werden auf Vorschlag der Ausländerorganisationen durch die Kantonsregierung gewählt. Mindestens drei Viertel der Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident sind Ausländerinnen oder Ausländer. Dabei sind alle Kanton vertretenen, relevanten Gruppierungen zu berücksichtigen. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen und des Präsidiums ist auf die Parität der Geschlechter zu achten.

4. (3) Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 15 (14) Gewährung von Finanzhilfen
Die in Art. 25a ANAG vorgesehenen Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite für allgemeine oder spezielle Projekte ausgerichtet.

Art. 16 (15) Förderungsbereiche
Finanzhilfen werden insbesondere gewährt für:
a. die Verbesserung der Allgemeinbildung und die Förderung der Kenntnisse einer Landessprache bei den Ausländerinnen und Ausländer;
b. die Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der ausländischen Bevölkerung
c. den Aufbau und Betrieb der kantonalen Ausländerkommissionen
d. die Realisierung partizipativer Strukturen in allen Lebensbereichen, wo damit eine Entspannung des Zusammenlebens erreicht werden kann;
e. die Koordinierung der Gleichstellungsmassnahmen
f. die Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung.

Art. 17 (16) Prioritätenordnung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt auf Antrag der Kommission und nach Anhörung der Flüchtlingskommission die Prioritätenordnung für die Ausrichtung der Finanzhilfen fest.

Art. 18 (17) Gesuchseinreichung
1. Gesuche um Finanzhilfen sind bei landesweiter oder interkantonaler Ausrichtung bei der Eidgenössischen Kommission, bei kantonalen Vorhaben bei den kantonalen Kommissionen einzureichen.
2. Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:
a. eine genaue Umschreibung des Projektes;
b. ein Budget;
c. einen Finanzierungsplan;
d. Wünschenswert ist die Beteiligung der Kantone und Gemeinden an kantonalen Vorhaben.
3. Die Kommission erlässt Weisungen über die Gesuchseinreichung.

Art. 19 (18) Prüfung der Gesuche
1. Die Kommission kontrolliert, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen erfüllen und weist offensichtlich ungenügende Eingaben zur Ergänzung zurück.
2. Sie prüft die Gesuche im Hinblick auf ihren Zweck, die Ziele der Förderung der Gleichstellung und die Prioritätenordnung.
3. Sie überweist die Gesuche mit ihrer Stellungnahme an das Generalsekretariat des EJPD.

Art. 20 (19) Entscheid und Modalitäten der Auszahlung
1. Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite:
a. die Kommission für Beiträge bis zu 300 000 Franken;
b. das Generalsekretariat des EJPD für höhere Beiträge
2. Von der Stellungnahme der Kommission abweichende Entscheide werden begründet.
3. Die Kommission und das Bundesamt erlassen Weisungen über die Modalitäten der Auszahlung.

Intern

Migration